Erzbistum Köln haftet nicht: Gericht weist Schmerzensgeldforderung zurück

Erzbistum Köln haftet nicht: Gericht weist Schmerzensgeldforderung zurück
Köln, Deutschland - Im Fall eines schweren sexuellen Missbrauchs, der sich in den 1970er- und 1980er-Jahren ereignete, hat das Landgericht Köln entschieden, dass das Erzbistum Köln nicht haftbar ist. Eine 58-jährige Frau hatte 830.000 Euro Schmerzensgeld gefordert, nachdem sie als Pflegekind eines Priesters missbraucht worden war. Der betreffende Priester wurde 2022 zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt. Das Gericht wies die Klage aufgrund eines fehlenden Zusammenhangs zwischen der kirchlichen Tätigkeit des Priesters und dem Missbrauch ab (LTO).
Die Klägerin stützte sich auf einen Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB und Art. 34 GG. Das Gericht stellte jedoch fest, dass der Missbrauch nicht als Teil der Amtsausübung angesehen werden kann. Zudem wurde festgestellt, dass die Sorge für das Pflegekind eine staatliche Aufgabe war und nicht im Rahmen kirchlicher Tätigkeit stattfand. „Nicht jede Handlung eines kirchlichen Amtsträgers stellt die Ausübung eines öffentlichen Amtes dar“, erklärte das Gericht (Spiegel).
Kontroversen um die Haftung
Der Sprecher des Gerichts wies darauf hin, dass das Urteil auf Grundlage des geltenden Gesetzes gefällt wurde. Matthias Katsch von der Betroffenen-Initiative „Eckiger Tisch“ äußerte heftige Kritik an der Entscheidung und kündigte eine Berufung an. Er argumentiert, das Urteil zeige entweder Unkenntnis über das Verständnis der katholischen Kirche vom Priesteramt oder eine Voreingenommenheit gegenüber der Institution in Köln (CNA). Die Argumentation des Gerichts folgte der Linie, dass nur Taten, die in engem Zusammenhang mit der kirchlichen Tätigkeit stattfanden, eine Haftung nach sich ziehen könnten.
Gleichzeitig bringt eine andere Entscheidung des Kölner Landgerichts Licht in die Diskussion um die Haftung des Erzbistums für andere Missbrauchsfälle. In einem gesonderten Verfahren entschied das Gericht, dass das Erzbistum für sexualisierte Gewalt durch ehrenamtliche Messdiener-Gruppenleiter in einem präzedenzlosen Fall möglicherweise haftbar ist. Hierbei gingen die Richter davon aus, dass die Leitung von Ministrantengruppen den „Kernbereich der Gemeindearbeit“ betrifft und als „verlängerter Arm des Bistums“ fungiert (Spiegel).
Ein Ausblick für die Zukunft
Das Landgericht hat in diesen Fällen deutlich gemacht, dass nicht alle Taten von Priestern oder deren Mitarbeitern als Amtshandlungen gewertet werden können. Einige von ihnen, die im Rahmen von kirchlichen Aktivitäten begangen wurden, könnten durchaus zu einer Haftung des Erzbistums führen. Dies könnte für das Erzbistum Köln weitreichende Folgen haben, da in der Folge möglicherweise hundert weitere Verfahren auf das Erzbistum zukommen könnten, was die kirchliche Institution unter Druck setzen dürfte (CNA).
Die nächste Verhandlung zur Klärung der Höhe des Schmerzensgeldes findet am 29. April 2025 statt. Es bleibt abzuwarten, welche Entscheidungen das Gericht in dieser komplexen und traurigen Materie treffen wird und wie sich die rechtlichen Grundlagen in Zukunft manifestieren werden.
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Ort | Köln, Deutschland |
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